Hilfe bei Besonderheiten zur Soforthilfe Corona

Corona-Soforthilfe läuft am 31. Mai 2020 aus

Hilfe bei Besonderheiten zur Soforthilfe Corona

Mit Stand zum 13.05.2020 läuft die Corona Soforthilfe zum 31.05.2020 aus!
Da dies ein Sonntag ist, verschärft das die Situation!

Was bedeutet das:

Sie müssen den Antrag bis 31. Mai gestellt haben.
Da das online geht unter: https://www.stmwi.bayern.de/soforthilfe-corona/ beim Bayerischen Staatsministerium der Wirtschaft (StMWi), ist auch der Sonntag kein Problem.

Ausstehende Bescheide:

Sollten Sie einen Antrag gestellt haben und haben bis zum 20. Mai keine Rückmeldung erhalten, sollten Sie vorsorglich bis zum 31. Mai einen neuen Antrag stellen, so die Empfehlung des StMWi. Bitte vergessen Sie im Antragsformular in der ersten Zeile nicht auszuwählen, dass Sie bereits einen Antrag gestellt haben.

Gefälschte Mail des StMWi:

Es wird auch allgemein gewarnt, dass angebliche Mails des StMWi bei Ihnen ankommen. Das ist eigentlich unmöglich. Die bearbeitenden Behörden sind die Bezirksregierungen oder auch manchmal auch die Städte (z.B. München). Ein Bescheid für den Eingang Ihres Antrags und die Bewilligung oder Ablehnung sowie Nachfragen zu Ihrem Antrag kommen immer von dieser Behörde, nicht vom Staatsministerium.

Nachfragen der Genehmigungsbehörde:

Mehrere meiner Kunden haben Nachfragen der Bezirksregierung bekommen, da die Antragstellung für die Regierung eine Nachfrage wert war. Gründe hierfür ist immer die Plausibilität der Kurzbeschreibung im Antrag zum Firmenzweck und der Betriebsgröße.
Bei der Corona Soforthilfe handelt es sich nicht um ein bedingungsloses Geschenk des Staates, sondern um eine Hilfe für KMU[1], um einen Liquiditätsengpass, der durch Covid-19 in drei Monaten ab Datum der Antragstellung verursacht wird, zu überbrücken. Zur Liquidität[2] des Unternehmens gehört es die notwendigen laufenden Kosten bestreiten zu können, die die Einnahmen des Unternehmens übersteigt.

Zu nicht notwendigen Kosten zählen:
o Unternehmerlöhne: Diese werden normalerweise aus dem Gewinn bestritten oder sie
müssen bei Unterdeckung im schlimmsten Fall Arbeitslosengeld beantragen.
o Tilgung bei Banken: Diese werden in Corona-Zeiten problemlos 3 Monate gestundet.
o Steuern von Finanzamt und Kommunen werden ebenso problemlos 3 Monate
gestundet.
o Kosten für Arbeitnehmer, die derzeit aus Arbeitsmangel nicht beschäftigt werden
können.
–   Hierfür muss KUG[3] bei der Agentur für Arbeit für Mitarbeiter in festen
Beschäftigungsverhältnissen beantragt werden.
–   Für Auszubildende gibt es in der Regel KEIN KUG, da die Ausbildung auch bei
eingestelltem Betrieb weitergeführt werden kann. Ausnahmen bitte mit dem
zuständigen Prüfungsinstitut (IHK, HWK, etc.) besprechen.
–   Verträge mit Geringbeschäftigte müssen zum nächstmöglichen Zeitpunkt gekündigt
werden.
o Und ähnliche vermeidbare Ausgaben.

Notwendige Kosten sind unvermeidbare Kosten aus:
o Leasing für Maschinen, Fahrzeuge, etc. die nicht ohne wirtschaftlichen Schaden
gestundet werden können.
o Notwendige Personalkosten
–   Aus Arbeit, die verrichtet werden muss: Reinigung, Personalkosten aus
Vorhaltepflicht (Beförderungsbetrieb), Erreichbarkeit im Büro.
–   Für Mitarbeiter die in KUG gehen müssten:
(Hier könnten Sie bei der Beantragung zum jetzigen Zeitpunkt Probleme bekommen,
da die Regeln seit Ende April bekannt und stabil sind!)
· Abbau von Urlaub aus den Vorjahren.
· Überstundenabbau bis zu einem begründbaren Minimum. Sie müssen in der
Regel auf das Monatsminimum des letzten Jahres abbauen, bevor Sie KUG
beantragen können. Hier stellt sich die Frage, was machen Unternehmen die
saisonalen Schwankungen ausgesetzt sind und die Überstunden im Winter
anhäufen um z.B. ein mögliches Sommerloch zu überstehen? Auch hierfür gibt
es individuelle Lösungen.
–   Lehrlinge, wenn keine Ausnahmegenehmigung für KUG besteht (s.o.).
o Vorfinanzierung der Materialkosten, z.B. für den Wiederanlauf nach Corona.
o Kosten für Wartung und Reparatur.
o Anschaffungen die bereits vor Corona geplant waren, bei normalem Betrieb aus dem
Laufenden bezahlt werden hätten können und nicht verschiebbar sind. Z.B.:

Zahlung einer Hebebühne die seit einem halben Jahr (vor Corona) bestellt ist,
betriebsnotwendig ist und die Zahlung nicht verschoben werden kann.

Gegen all diese Kosten müssen Sie natürlich die geplanten oder tatsächlichen Einnahmen und den Kontostand des Unternehmens in den drei Monaten des Beantragungszeitraums rechnen. Erst wenn das liquide Betriebsvermögen aufgebraucht ist und alle vermeidbaren Kosten „verschoben“ sind, können wir von einem Liquiditätsengpass sprechen.

Tipp:

Da ich schon einige Liquiditätsrechnungen mit Kunden zusammen erstellt habe, glauben Sie mir: Die Corona Soforthilfe löst auch dann nicht Ihre Probleme. Erfahrungsgemäß ist Ihre Deckungslücke um einiges größer als die Soforthilfe. Die Soforthilfe kann den wirtschaftlichen Schaden nur abmildern.

Gerne stehen wir Ihnen bei Fragen zur Verfügung.


[1] Kleine und mittlere Unternehmen, die den KMU-Richtlinien unterliegen.
[2] Liquide Mittel sind „flüssige“ Mittel
[3] Kurzarbeitergeld

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